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Werte 2025

Änderungen bei Sozialversicherung und Lohnsteuer 2025

Wir haben die wichtigsten Änderungen im Bereich Lohnsteuer und Sozialversicherung 2025 für Sie zusammengefasst.
Zuletzt aktualisiert am 03.01.2025von Lexware Redaktion Bild von pressfoto auf de.freepik.com.

Alle Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) stiegen zum 1.1.2025

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind Einkommensobergrenzen. Bis zu diesen Grenzen müssen Arbeitgebende das Bruttoarbeitsentgelt ihrer Beschäftigten in den einzelnen Versicherungszweigen zur Berechnung der Beiträge heranziehen. Auch für Ihre eigenen Bezüge gelten die Beitragsbemessungsgrenzen. Der Teil des Entgelts, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist nicht mehr beitragspflichtig.

Krankenversicherung und Pflegeversicherung haben bereits im gesamten Bundesgebiet eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Sie entspricht der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung unterschied sich noch bis zum 31.12.2024 in den alten und den neuen Bundesländern. 2025 wurde diese Rechtskreistrennung aufgehoben. Die neue seit 1.1.2025 geltende Beitragsbemessungsgrenze ist Grundlage für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und den neuen Bundesländern.

Zum 1.1.2025 stiegen:

  • die einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen West und Ost in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze West und Ost in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2025

Kranken- und Pflegeversicherung, jährl.

West: 66.150 Euro
Ost: 66.150 Euro

Kranken- und Pflegeversicherung, monatl.

West: 5.512,50 Euro
Ost: 5.512,50 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung, jährl.

West: 96.600 Euro
Ost: 96.600 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung, monatl.

West: 8.050 Euro
Ost: 8.050 Euro

Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung haben Sie im Jahr 2024 aus einem Entgelt von maximal 5.175 Euro berechnet. Im Jahr 2025 berechnen Sie die Beiträge aus 5.512,50 Euro.

Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung haben Sie im Jahr 2024 aus monatlich 7.450 Euro berechnet. Im Jahr 2025 berechnen Sie die Beiträge aus dem gesamten Entgelt von 7.500 Euro (da hier die neue BBG gar nicht erreicht wird).

Die Bezugsgrößen wurden angehoben. Die Bezugsgrößen sind beispielsweise für bestimmte Auszubildende (Praktikanten) notwendig, die kein Arbeitsentgelt erhalten. Diese Beschäftigten sind auch ohne Bezug von Arbeitsentgelt in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

Die Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung errechnen sich aus einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die ein Prozent der aktuellen Bezugsgröße beträgt.

Bis 31.12.2024 galt eine Bezugsgröße „West“, die für die Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung „West“ anzusetzen war, und eine Bezugsgröße für die Renten- und Arbeitslosenversicherung „Ost“. Auch hier wurde die Rechtskreistrennung zum 1.1.2025 aufgehoben. Seit dem 1.1.2025 gilt nur noch eine einzige Bezugsgröße für sämtliche Versicherungszweige und Bundesländer. Sie beträgt 44.940 Euro jährlich und 3.745 Euro monatlich.
Bezugsgrößen für 2025

Für Ost und West – Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich jährlich: 44.940 Euro.
Für Ost und West – Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich monatlich: 3.745 Euro.

Änderungen 2025 bei Sozialversicherung

Die Beitragssätze für 2025 sehen wie folgt aus:

Krankenversicherung (KV) allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
Krankenversicherung (KV) ermäßigter Satz: 14,0 %
Durchschnittl. Zusatzbeitrag zur KV: 2,5 %
Pflegeversicherung (PV): 3,6 %
Beitragszuschlag für Kinderlose zur PV: 0,6 %
Rentenversicherung (RV) allgemein: 18,6 %
Rentenversicherung Knappschaft: 24,7 %
Arbeitslosenversicherung (AV): 2,6 %

Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen sind gestiegen – einige Mitarbeiter sind wieder versicherungspflichtig

Die aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenzen sind notwendig, um die Versicherungspflicht der Beschäftigten (sowie der Arbeitgeber, falls Versicherungspflicht besteht) zu prüfen. Sie spielen vor allem in zwei Fällen eine Rolle:

  • Wenn neue Mitarbeiter eingestellt werden: Vereinbaren Sie ein Entgelt mit Beschäftigten, müssen Sie beurteilen können, ob der Mitarbeiter versicherungsfrei oder versicherungspflichtig sein wird. Zudem erwarten vor allem Berufsanfänger hier unter Umständen eine kurze Beratung von Ihnen.
  • Zum Jahreswechsel: Mitarbeiter sind seit dem 1.1.2025 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresentgelt in 2024 die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 überstieg und ihr voraussichtliches, vom Arbeitgeber gewissenhaft geschätztes Jahresarbeitsentgelt 2025 die erhöhte Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 überschreitet.

Mitarbeiter sind automatisch wieder versicherungspflichtig, wenn sie mit ihrem regelmäßigen Jahresverdienst die für das Jahr 2025 geltende allgemeine oder besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreiten. In diesen Fällen ist aber eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag des Mitarbeiters möglich.

Versicherungsfreie Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern oder eine private Krankenversicherung zu wählen. Darauf sollten Sie Ihre Mitarbeiter hinweisen und sie bei der korrekten Berechnung des Jahresarbeitsentgelts unterstützen. Weisen Sie Ihre Beschäftigten aber auch auf das erhöhte finanzielle Risiko hin, das mit einer Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung verbunden sein kann.
Wann gilt welche Grenze?

Es gibt zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen:

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für alle gesetzlich Krankenversicherten (GKV-Mitglieder): Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle Arbeitnehmer, die am Stichtag 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichert waren.

Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2025 (Werte aus 2024 in Klammer)

Allgemein jährl.: 73.800 Euro (69.300 Euro)
Für am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAE 2002 privat Krankenversicherte: 66.150 Euro (62.100 Euro)

Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn betrug bis zum 1.1.2024 12,41 Euro pro Arbeitsstunde. Er wurde zum 1.1.2025 auf 12,82 Euro erhöht. Der gesetzliche Mindestlohn gilt flächendeckend, also branchenübergreifend, in sämtlichen Regionen und für alle Arbeitnehmenden über 18 Jahre. Auch Minijobber, Saisonarbeitskräfte und volljährige Schüleraushilfen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Folgende Mitarbeitende sind allerdings vom Mindestlohn ausgenommen:

Auszubildende (für diese gilt jedoch eine Mindestausbildungsvergütung)
Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
Heimarbeitende nach dem Heimarbeitsgesetz
Mitarbeitende, die Freiwilligendienst ableisten
Mitarbeitende, die ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) oder ein freiwilliges Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung absolvieren
Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz

Mindestlohn für Auszubildende ab 2025

Auch die Mindestvergütung für Auszubildende nach dem Berufsausbildungsgesetz stieg zum 1.1.2025 wieder an, und zwar wie folgt:

Im ersten Lehrjahr auf monatlich 682 Euro (von 649 Euro)
Im zweiten Lehrjahr auf monatlich 805 Euro (von 766 Euro)
Im dritten Lehrjahr auf monatlich 921 Euro (von 876 Euro)
Im vierten Lehrjahr auf 955 Euro (von 909 Euro)

Als Folge stieg die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber zum 1.1.2025 von 538 Euro auf 556 Euro.

Das bedeutet für Sie: Seit dem 1.1.2025 dürfen Ihre geringfügig entlohnten Minijobber nicht mehr als 556 Euro im Monat verdienen. Bei der Berechnung des monatlichen Entgelts sind wie bisher alle Entgelte ausschlaggebend, die Ihre Mitarbeitenden erhalten. Kontrollieren Sie auch weiterhin regelmäßig, ob Ihre Minijobber weitere geringfügig entlohnte Tätigkeiten ausüben. Ist das der Fall, findet eine Zusammenrechnung der jeweiligen Entgelte statt, die insgesamt die Grenze von 556 Euro nicht überschreiten dürfen. Lassen Sie sich von Ihren Minijobbern schriftlich bestätigen, dass sie keiner weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen nachgehen.

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